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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/06/0005 E 25. Jänner 1996 96/06/0010 E 25. Jänner 1996 96/06/0046 E 28. März 1996Rechtssatz
Es trifft zu, daß häusliche Abwässer Tenside und Haushaltschemikalien enthalten und eine Gefährdung von Grund und Boden bewirken können. Wenngleich durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden könnte, daß im konkreten Einzelfall eine Entsorgung iSd § 1 Abs 1 Stmk KanalG 1988 vorliegt (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0230), kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß schon eine "allgemeine Kenntnis der Abläufe und der Lebenserfahrung" die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung von häuslichen Abwässern bei Ausbringung auf Äckern und Wiesen belegen könnte.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060003.X03Im RIS seit
20.11.2000