RS Vwgh 1996/1/25 96/06/0003

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/06/0005 E 25. Jänner 1996 96/06/0010 E 25. Jänner 1996 96/06/0046 E 28. März 1996

Rechtssatz

Es trifft zu, daß häusliche Abwässer Tenside und Haushaltschemikalien enthalten und eine Gefährdung von Grund und Boden bewirken können. Wenngleich durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden könnte, daß im konkreten Einzelfall eine Entsorgung iSd § 1 Abs 1 Stmk KanalG 1988 vorliegt (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0230), kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß schon eine "allgemeine Kenntnis der Abläufe und der Lebenserfahrung" die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung von häuslichen Abwässern bei Ausbringung auf Äckern und Wiesen belegen könnte.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060003.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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