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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/0375 2Stammrechtssatz
Da es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, daß die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Leistung von Unterhalt sowie zur Tragung der Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern entstehen könnten, durch Dritte unglaubwürdig sei, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der dieser These zugrundeliegenden maßgebenden Erwägungen die Nachprüfbarkeit des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0361).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190168.X01Im RIS seit
02.05.2001