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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZivildienstG; Zuständigkeit des UVS (anstelle der ZDOK) als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZivildienstG seit Inkrafttreten der VStG-Novelle 1990 auch hinsichtlich bereits anhängiger VerfahrenRechtssatz
Die - speziell für den Bereich des Zivildienstes geltende - Regelung des ArtIII Abs3 der ZivildienstG-Novelle 1988, wonach die Bestimmungen über die Zuständigkeit der ZDOK als Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZivildienstG mit Ablauf des 31.12.90 - ohne jede Einschränkung - außer Kraft treten, weil statt dessen mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des UVS begründet werden sollte, wurde durch die allgemeine Vorschrift des ArtII Abs2 der VStG-Novelle 1990 nicht aufgehoben oder abgeändert.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte ab 01.01.91 in Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZivildienstG als Berufungsbehörde der UVS zuständig sein, und zwar auch für sämtliche Verfahren, die am 31.12.90 bereits eingeleitet und - in welchem Stadium und bei welcher Behörde immer - anhängig waren.
Dies erklärt auch, weshalb der Gesetzgeber in der ZivildienstG-Novelle 1991 keine Übergangsregelung dafür zu treffen brauchte, daß die ZDOK mit 01.01.92 zu bestehen aufgehört hat.
Dadurch, daß der Landeshauptmann von Wien im vorliegenden Fall eine ihm nach dem eben Gesagten nicht zukommende Zuständigkeit als Rechtsmittelbehörde in Anspruch genommen hat, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Schlagworte
Zivildienst, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsstrafrecht, Zuständigkeit Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Übergangsbestimmung, Derogation materielle, Unabhängiger Verwaltungssenat, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1083.1992Dokumentnummer
JFR_10069678_92B01083_01