RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0233

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0019

Rechtssatz

Nach § 58 Abs 3 AVG iVm § 18 Abs 4 AVG muß jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheides ua die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, enthalten. Ist diese Behörde eine Kollegialbehörde (hier: Gemeinderat), so ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung im Bescheid (wenngleich nicht notwendigerweise im Spruch) Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluß der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde (hier: Bürgermeister) mitgeteilt (intimiert) wird. Fehlt dem Bescheid jeder Hinweis darauf, daß er auf einem Beschluß eines Kollegialorganes beruht, so ist die Frage der Zurechnung dieses Bescheides auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes zu beantworten (Hinweis E 12.10.1995, 94/06/0075). Enthält eine Erledigung weder im Kopf, noch im Spruch, noch in der Fertigungsklausel einen Hinweis darauf, daß sie sich auf einen Beschluß des Gemeinderates gründe, und wird überdies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Berufung an den Gemeinderat verwiesen, ist diese Erledigung unter Bedachtnahme auf die erwähnten Grundsätze dem Bürgermeister als monokratischer Behörde und nicht dem Gemeinderat zuzurechnen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060233.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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