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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §4 Abs2;Rechtssatz
Hat der ASt schon im Verwaltungsverfahren erster Instanz eine Unterhaltsleistungen umfassende Verpflichtungserklärung seiner Ehegattin vorgelegt und die - von der Berufungsbehörde ihrem Bescheid zugrundegelegte - Behauptung aufgestellt, daß diese Karenzgeld in der Höhe von ÖS 8595,-- (monatlich) sowie Kinderbehilfe (für zwei Kinder) in der Höhe von ÖS 3500,-- beziehe und darüberhinaus Sparguthaben in der Höhe von ÖS 51297,-- und von ÖS 29600,-- dargetan, ist die Schlußfolgerung der Berufungsbehörde, wonach der Unterhalt des ASt für die gem § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992 (in der Stammfassung) höchstzulässige Dauer von sechs Monaten durch die dargelegten Mittel nicht gesichert sei, nicht nachvollziehbar. Welche Erwägungen dieser - keinesfalls offenkundigen - These zugrundeliegen, kann der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden. Der Berufungsbehörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gem § 58 Abs 2 AVG und § 60 AVG iVm § 67 AVG zur Last.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190297.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009