RS Vwgh 1996/1/25 92/06/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
20/05 Wohnrecht Mietrecht
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BauRallg;
MRG §17 Abs2;
ROG Tir 1984 §12 Abs3;
WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §2 Z9 impl;

Rechtssatz

Eine Sauna ist zB dann zur Nutzfläche anzurechnen, wenn sie ihrem Zweck entsprechend, also zur Benützung als Sauna, eingerichtet worden ist (Hinweis Krassnig/Kohler, Wohnbauförderungsgesetz 1968, zweite Aufl, S 28, Anm 21 zu § 2 Z 9 WFG 1968). Bei im Wortlaut gleicher Rechtslage (§ 17 Abs 2 MRG, wonach "Kellerräume oder Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen") besteht auch im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kein Zweifel, daß Kellerräume und Dachbodenräume nur dann"nutzflächenirrelevant" sind, wenn sie nicht "selbständig" nutzbar, also nicht zu Wohnzwecken ausgestattet sind (Kellerstüberl, Hobbywerkstatt, Sauna), sondern zu anderen Zwecken, insbesondere zu Lagerzwecken (Kohlenschuppen oder Holzschuppen, Hausratsabstellraum) genutzt werden (Hinweis Eckharter/Hauswirth/Meinhart/Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 1993, S 56 bzw S 72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060105.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten