RS Vfgh 1993/3/22 B1109/92

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Vlbg GVG §5 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Abweisung eines als Antrag auf nachträgliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Errichtung bestimmter Gebäude auf einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück gedeuteten Antrags

Rechtssatz

Die Behörde meint, das öffentliche Interesse daran, daß Ausländer keine Bauwerke auf landwirtschaftlichem Grund errichten, überwiege das Interesse der Beschwerdeführer, ihren Betrieb noch zwei Jahre fortzuführen (siehe §5 Abs2 Vlbg GVG); diese Beurteilung ist zumindest vertretbar.

Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken dagegen, daß ein stets genehmigungspflichtiger Rechtserwerb, der rechtswidrigerweise der Behörde nicht angezeigt wurde, nach den derzeit geltenden Vorschriften beurteilt wird, und nicht nach der seinerzeit (1957) geltenden Rechtslage, auch wenn diese für die Beschwerdeführer günstiger gewesen sein mag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1109.1992

Dokumentnummer

JFR_10069678_92B01109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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