RS Vwgh 1996/1/25 92/06/0102

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
ROG Tir 1984 §26 Abs4;
ROG Tir 1984 §28 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der § 26 Abs 4 Tir ROG 1984 bzw § 28 Abs 2 letzer Satz Tir ROG 1984 ergibt sich unzweifelhaft, daß schon dann eine Genehmigung zu versagen ist, wenn die BEDEUTSAMEN Entscheidungsgrundlagen aus den der Aufsichtsbehörde vorzulegenden Unterlagen (eingelangte Stellungnahmen zur Flächenwidmungsplanänderung sowie die Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates) nicht erkennbar sind und nicht erst dann, wenn sie auch im nachhinein nicht formuliert werden können. Zu bedenken ist dabei, daß es ja nicht die Aufsichtsbehörde ist, die zu planen hat, sondern der Gemeinderat als Kollegialorgan, und dies noch dazu in einem Verwaltungsbereich, wo das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassende Planungsnorm nur final, dh im Hinblick auf bestimmte, zu erreichende Planungsziele determiniert; deshalb kommt nach stRsp des VfGH (Hinweis E 2.12.1991, VfSlg 12926/1991) den (wesensgemäß spätestens bei der Beschlußfassung vorliegenden) Entscheidungsgrundlagen ein entsprechendes Gewicht zu.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060102.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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