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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der § 26 Abs 4 Tir ROG 1984 bzw § 28 Abs 2 letzer Satz Tir ROG 1984 ergibt sich unzweifelhaft, daß schon dann eine Genehmigung zu versagen ist, wenn die BEDEUTSAMEN Entscheidungsgrundlagen aus den der Aufsichtsbehörde vorzulegenden Unterlagen (eingelangte Stellungnahmen zur Flächenwidmungsplanänderung sowie die Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates) nicht erkennbar sind und nicht erst dann, wenn sie auch im nachhinein nicht formuliert werden können. Zu bedenken ist dabei, daß es ja nicht die Aufsichtsbehörde ist, die zu planen hat, sondern der Gemeinderat als Kollegialorgan, und dies noch dazu in einem Verwaltungsbereich, wo das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassende Planungsnorm nur final, dh im Hinblick auf bestimmte, zu erreichende Planungsziele determiniert; deshalb kommt nach stRsp des VfGH (Hinweis E 2.12.1991, VfSlg 12926/1991) den (wesensgemäß spätestens bei der Beschlußfassung vorliegenden) Entscheidungsgrundlagen ein entsprechendes Gewicht zu.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060102.X03Im RIS seit
03.05.2001