RS VwGH Erkenntnis 1996/01/25 95/19/1662

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Bestreitet der Fremde die maßgebliche Sachverhaltsannahme der Behörde nicht, daß er eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu beschaffen sowie, daß diese Ehe für nichtig erklärt worden sei, so ist die zur Vollziehung des AufenthaltsG 1992 berufene Behörde an die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten