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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Wurde der Tatbestand, durch welchen der Abgabenanspruch entstanden ist, vor dem Inkrafttreten der WassergebührenO Sankt Marienkirchen Polsenz 1993 verwirklicht, so bedeutet die Inkrafttretensbestimmung des § 7 der genannten Verordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften, daß zwar der Bedingungsbereich früherer Vorschriften aufgehoben ist, nicht jedoch deren Rechtsfolgenbereich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170206.X02Im RIS seit
11.07.2001