RS Vwgh 1996/1/26 95/17/0206

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
LAO OÖ 1984 §3;
VwRallg;
WassergebührenO Sankt Marienkirchen/Polsenz 1976;
WassergebührenO Sankt Marienkirchen/Polsenz 1993;

Rechtssatz

Wurde der Tatbestand, durch welchen der Abgabenanspruch entstanden ist, vor dem Inkrafttreten der WassergebührenO Sankt Marienkirchen Polsenz 1993 verwirklicht, so bedeutet die Inkrafttretensbestimmung des § 7 der genannten Verordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften, daß zwar der Bedingungsbereich früherer Vorschriften aufgehoben ist, nicht jedoch deren Rechtsfolgenbereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170206.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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