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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs auf Grund der Annahme mangelnder SelbstbewirtschaftungRechtssatz
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn zur Selbstbewirtschaftung iSd Tir GVG 1983 die persönliche Anwesenheit des Erwerbers für erforderlich gehalten wird, weil nur so die für die Bewirtschaftung eines Hofes notwendigen Arbeiten verrichtet, Anordnungen vom Hofbetreiber persönlich getroffen und deren Einhaltung auch von ihm selbst überwacht werden können.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch auf Grund des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, die auch und gerade für größere Landwirtschaftsbetriebe ihre Berechtigung hat.
Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde die Grundstücke deshalb nicht selbst bewirtschaften, sondern durch Angestellte bewirtschaften lassen, weil er in Hintertux lebt und beruflich tätig ist und das landwirtschaftliche Anwesen, welches seinem Vater gehört hatte, im - relativ weit davon entfernten - Außerfern gelegen ist, ist keineswegs willkürlich.
Art6 StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung verhindern; die Erwerbsbetätigung wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert.
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung des Rechtsgeschäftes war offenkundig nicht unmittelbar gegen die Erwerbsbetätigung des Beschwerdeführers gerichtet. Er ist daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung nicht verletzt worden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1470.1992Dokumentnummer
JFR_10069678_92B01470_01