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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/17/0206 1Stammrechtssatz
Die gemäß § 58 Abs 1 OÖ GdO dem Bürgermeister zukommende Vertretungsmacht führt dazu, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters nach außen wirksam sind, auch wenn hiefür allenfalls erforderliche Beschlüsse des Gemeinderats im Innenverhältnis nicht vorliegen (Hinweis: E 31.1.1995, 93/05/0082). Die unter Berufung auf die Vollmachterteilung durch den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde ist daher wirksam eingebracht, auch wenn der nach der Gemeindeordnung erforderliche Beschluß des Gemeinderats fehlen sollte.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170207.X01Im RIS seit
11.07.2001