RS Vwgh 1996/1/26 95/17/0207

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
GdO OÖ 1990 §43 Abs1;
GdO OÖ 1990 §58 Abs1;
VwGG §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/17/0206 1

Stammrechtssatz

Die gemäß § 58 Abs 1 OÖ GdO dem Bürgermeister zukommende Vertretungsmacht führt dazu, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters nach außen wirksam sind, auch wenn hiefür allenfalls erforderliche Beschlüsse des Gemeinderats im Innenverhältnis nicht vorliegen (Hinweis: E 31.1.1995, 93/05/0082). Die unter Berufung auf die Vollmachterteilung durch den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde ist daher wirksam eingebracht, auch wenn der nach der Gemeindeordnung erforderliche Beschluß des Gemeinderats fehlen sollte.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170207.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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