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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
GdO Stmk 1967 §42 Abs2;Rechtssatz
Infolge der Aufhebung des LustbarkeitsabgabezuschlagsG durch den VfGH (§ 3 legcit begründete die sachliche Zuständigkeit der Gemeindeabgabenbehörden), war der Bürgermeister zur Erlassung eines Abgabenbescheides im Fall des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe unzuständig, weil es sich beim Antrag des Abgabepflichtigen auf bescheidmäßige Festsetzung bzw Rückzahlung des Kriegsopferzuschlages jedenfalls nicht um eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeindeabgaben handelte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170329.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009