RS Vwgh 1996/1/26 92/17/0188

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Niederösterreich
L74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

FremdenverkehrsG NÖ 1950 §16;
FremdenverkehrsG NÖ 1973 §7 Abs5 litf;
F-VG 1948 §8 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs6;
OrtstaxenO Ramsau / Hainfeld 1956;

Rechtssatz

Es erscheint nicht rechtswidrig, wenn im Falle einer Ermächtigung zur Erhebung bestimmter Abgaben nach § 8 Abs 5 F-VG und nicht einer Verpflichtung nach § 8 Abs 6 F-VG die Verordnung der Gemeinde (hier: OrtstaxenO Ramsau bei Hainfeld 1956) eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende weitere Ausnahme von der Zahlung der Abgabe normiert, sofern dadurch nicht in den Kernbereich der durch den Landesgesetzgeber bestimmten wesentlichen Merkmale der Abgabe, zu denen auch die Bezeichnung des Steuerpflichtigen gehört, eingegriffen wird, was jedoch bei einer geringfügigen Erweiterung von Ausnahmen nicht der Fall ist. Dies schon deshalb, weil die Gemeinde nicht verhalten ist, die Abgabe überhaupt einzuheben, und das Recht hat, die Abgabe auch in geringerem Ausmaß zu erheben, als dies das Landesgesetz (hier: FremdenverkehrsG NÖ 1973) ermöglicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170188.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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