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L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
FremdenverkehrsG NÖ 1950 §16;Rechtssatz
Es erscheint nicht rechtswidrig, wenn im Falle einer Ermächtigung zur Erhebung bestimmter Abgaben nach § 8 Abs 5 F-VG und nicht einer Verpflichtung nach § 8 Abs 6 F-VG die Verordnung der Gemeinde (hier: OrtstaxenO Ramsau bei Hainfeld 1956) eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende weitere Ausnahme von der Zahlung der Abgabe normiert, sofern dadurch nicht in den Kernbereich der durch den Landesgesetzgeber bestimmten wesentlichen Merkmale der Abgabe, zu denen auch die Bezeichnung des Steuerpflichtigen gehört, eingegriffen wird, was jedoch bei einer geringfügigen Erweiterung von Ausnahmen nicht der Fall ist. Dies schon deshalb, weil die Gemeinde nicht verhalten ist, die Abgabe überhaupt einzuheben, und das Recht hat, die Abgabe auch in geringerem Ausmaß zu erheben, als dies das Landesgesetz (hier: FremdenverkehrsG NÖ 1973) ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170188.X02Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012