RS Vfgh 1993/3/22 G236/92

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1973 §176
GewO 1973 §375 Abs1 Z66

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1973 über die Geltung der bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe als Bundesgesetze bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen durch den Landeshauptmann mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von bestimmten Wortfolgen des §375 Abs1 GewO 1973, in eventu §375 Abs1 GewO 1973 zur Gänze.

Seit dem Inkrafttreten von auf Grund des §176 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, erlassener Verordnungen des Landeshauptmannes zur gebietsweisen Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes ist es ausgeschlossen, daß §375 Abs1 Z66 GewO 1973 für einen Antragsteller, der vom Geltungsbereich einer derartigen Verordnung umfaßt ist, (noch) unmittelbar wirksam ist (vgl. B v 27.02.92, G320/90). Die den Antragsteller betreffende Verordnung vom 10.12.91, Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark 545/1991, trat gemäß ihrem §3 Abs1 am 02.01.92 in Kraft. Die vom Antragsteller behaupteten Eingriffe in seine Rechtssphäre durch §375 Abs1 GewO 1973 lagen daher, und zwar sowohl hinsichtlich der Regelung insgesamt als auch hinsichtlich der alternativ bekämpften Wortfolgen, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) vor.

Entscheidungstexte

  • G 236/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.03.1993 G 236/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Kehrbezirke, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G236.1992

Dokumentnummer

JFR_10069678_92G00236_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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