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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen eine nicht als Bescheid zu qualifizierende Nachricht der Grundverkehrsbehörde an das Grundbuchsgericht betreffend die Löschung der Eintragung eines Rechtserwerbs wegen Nichtvorliegen der grundverkehrsbehördlichen GenehmigungRechtssatz
Die Grundverkehrsbehörde hat das Grundbuchsgericht vom Umstand, daß für einen bestimmten Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung fehlt, (formlos) in Kenntnis zu setzen. Das Grundbuchsgericht hat sodann von Amts wegen die Löschung der Eintragung im Grundbuch nach seiner freien Überzeugung zu beschließen, wenn es die Voraussetzungen nach §18 Abs1 und Abs5 Vlbg GVG hiefür als gegeben ansieht; es ist hiebei weder an die Sachverhaltsdarstellung noch die allenfalls abgegebene rechtliche Einschätzung der Grundverkehrsbehörde gebunden. Ein solches "Inkenntnissetzen" entbehrt unter diesen Umständen jeglichen normativen Charakters.
Die Erledigung der Vlbg Grundverkehrs-Landeskommission, mit der das Grundbuchsgericht benachrichtigt wird, daß die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines im Grundbuch bereits eingetragenen Liegenschaftserwerbs fehlt, ist nicht als Bescheid zu werten; der Grundverkehrssenat hat - in gesetzmäßiger Zusammensetzung - daher zu Recht beschlossen, die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Bescheidbegriff, GrundbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1339.1992Dokumentnummer
JFR_10069678_92B01339_01