RS Vfgh 1993/3/22 B1339/92

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Vlbg GVG §18

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen eine nicht als Bescheid zu qualifizierende Nachricht der Grundverkehrsbehörde an das Grundbuchsgericht betreffend die Löschung der Eintragung eines Rechtserwerbs wegen Nichtvorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung

Rechtssatz

Die Grundverkehrsbehörde hat das Grundbuchsgericht vom Umstand, daß für einen bestimmten Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung fehlt, (formlos) in Kenntnis zu setzen. Das Grundbuchsgericht hat sodann von Amts wegen die Löschung der Eintragung im Grundbuch nach seiner freien Überzeugung zu beschließen, wenn es die Voraussetzungen nach §18 Abs1 und Abs5 Vlbg GVG hiefür als gegeben ansieht; es ist hiebei weder an die Sachverhaltsdarstellung noch die allenfalls abgegebene rechtliche Einschätzung der Grundverkehrsbehörde gebunden. Ein solches "Inkenntnissetzen" entbehrt unter diesen Umständen jeglichen normativen Charakters.

Die Erledigung der Vlbg Grundverkehrs-Landeskommission, mit der das Grundbuchsgericht benachrichtigt wird, daß die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines im Grundbuch bereits eingetragenen Liegenschaftserwerbs fehlt, ist nicht als Bescheid zu werten; der Grundverkehrssenat hat - in gesetzmäßiger Zusammensetzung - daher zu Recht beschlossen, die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Bescheidbegriff, Grundbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1339.1992

Dokumentnummer

JFR_10069678_92B01339_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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