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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall der Erteilung einer Entfernungsbewilligung ergibt sich aus § 9 Abs 1 Wr BaumschutzG im Zusammenhalt mit § 5 Abs 3 und § 6 Abs 5 legcit, daß die Abgabenbehörde ihrem Bescheid die bescheidmäßige Feststellung der Administrativbehörde (§ 17 legcit in der Fassung LGBl Nr 1984/19) zugrundezulegen hat, daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht voll erfüllt werden kann und um welche Zahl die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Die Ausgleichsabgabe ist diesfalls nach Rechtskraft des genannten Feststellungsbescheides mit gesondertem Abgabenbescheid zu bemessen. Die Abgabenbehörde ist an die getroffenen Feststellungen gebunden, eine selbständige Beurteilung der Erfüllbarkeit der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist ihr verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170602.X01Im RIS seit
20.11.2000