RS Vwgh 1996/1/26 95/17/0602

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1996
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §17 idF 1984/019;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs5;
BaumschutzG Wr 1974 §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §91 Abs1;

Rechtssatz

Für den Fall der Erteilung einer Entfernungsbewilligung ergibt sich aus § 9 Abs 1 Wr BaumschutzG im Zusammenhalt mit § 5 Abs 3 und § 6 Abs 5 legcit, daß die Abgabenbehörde ihrem Bescheid die bescheidmäßige Feststellung der Administrativbehörde (§ 17 legcit in der Fassung LGBl Nr 1984/19) zugrundezulegen hat, daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht voll erfüllt werden kann und um welche Zahl die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Die Ausgleichsabgabe ist diesfalls nach Rechtskraft des genannten Feststellungsbescheides mit gesondertem Abgabenbescheid zu bemessen. Die Abgabenbehörde ist an die getroffenen Feststellungen gebunden, eine selbständige Beurteilung der Erfüllbarkeit der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist ihr verwehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170602.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten