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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §31 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/14 91/19/0275 4 (hier: Übertretung des ASchG)Stammrechtssatz
In einem Übertretungen des AZG betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ist es zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, im einzelnen darzutun, worin das von ihm angeblich eingerichtete Maßnahmensystem und Kontrollsystem besteht. Erst dann ist zu beurteilen, ob dieses geeignet ist, Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften unter vorhersehbaren Umständen zu verhindern (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020603.X02Im RIS seit
19.02.2002