RS Vwgh 1996/1/26 95/02/0603

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 91/19/0275 4 (hier: Übertretung des ASchG)

Stammrechtssatz

In einem Übertretungen des AZG betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ist es zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, im einzelnen darzutun, worin das von ihm angeblich eingerichtete Maßnahmensystem und Kontrollsystem besteht. Erst dann ist zu beurteilen, ob dieses geeignet ist, Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften unter vorhersehbaren Umständen zu verhindern (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020603.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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