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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §208 Abs1 lita;Rechtssatz
Sieht der durch Gesetz oder Verordnung (hier: KanalgebührenO Sankt Marienkirchen an der Polsenz 1977) geregelte Abgabentatbestand das Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Einlangen einer im Baurecht geregelten Anzeige vor, kann nicht davon ausgegangen werden, daß im Falle des Unterbleibens dieser Anzeige das Entstehen des Abgabenabspruches etwa mit der tatsächlichen Benützung eintrete. Im Hinblick auf § 152 lit a OÖ LAO kann daher im konkreten Fall die Verjährungsfrist nicht durch die bloße Benützung der in Rede stehenden Räumlichkeiten zu laufen begonnen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170207.X03Im RIS seit
11.07.2001