RS Vwgh 1996/1/26 95/17/0602

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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L34009 Abgabenordnung Wien
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §14 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs5;
LAO Wr 1962 §91 Abs1;

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer nachträglichen Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe ohne Vorliegen eines Feststellungsbescheides in den Fällen des § 14 Abs 1 Wr BaumschutzG (Hinweis: E 28.1.1977, 561/76, VwSlg 5074 F/1977; E 12.12.1984, 84/17/0106) bedeutet keineswegs, daß ein tatsächlich ergangener und rechtskräftig gewordener Feststellungsbescheid über die gänzliche oder teilweise Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung die Abgabenbehörden nicht nach den allgemeinen Regeln über die Bindungswirkung von Bescheiden (vgl § 91 Abs 1 Wr LAO) zu binden vermöchte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170602.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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