RS Vwgh 1996/1/26 95/02/0193

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

L70703 Theater Veranstaltung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde die von ihr im Rahmen der Erteilung einer Kabarettveranstaltung und Varieteveranstaltung verbotenen geschlechtlichen oder sexuellen Darbietungen nicht näher definiert, bleibt der Gegenstand der Bewilligung iZm der Durchführung vom Bewilligungswerber ebenfalls beantragten Striptease - Veranstaltungen, die nach Anschauung der Behörde in Ansehung der Auslegung des Begriffes Kabarettveranstaltung und Varieteveranstaltung von der Bewilligung mitumfaßt sind (was nicht zwingend ist), mangels Deutlichkeit des Spruches iSd § 59 Abs 1 AVG unklar.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020193.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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