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L70703 Theater Veranstaltung NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die Behörde die von ihr im Rahmen der Erteilung einer Kabarettveranstaltung und Varieteveranstaltung verbotenen geschlechtlichen oder sexuellen Darbietungen nicht näher definiert, bleibt der Gegenstand der Bewilligung iZm der Durchführung vom Bewilligungswerber ebenfalls beantragten Striptease - Veranstaltungen, die nach Anschauung der Behörde in Ansehung der Auslegung des Begriffes Kabarettveranstaltung und Varieteveranstaltung von der Bewilligung mitumfaßt sind (was nicht zwingend ist), mangels Deutlichkeit des Spruches iSd § 59 Abs 1 AVG unklar.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020193.X01Im RIS seit
26.11.2001