Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0136 4Stammrechtssatz
Erweist sich die Selbstbemessung deshalb als nicht richtig (§ 149 Abs 2 OÖ LAO), weil die Abgabe zu hoch berechnet und einbezahlt wurde, ergeht gegenüber dem Haftungspflichtigen (von Amts wegen oder auf dessen Antrag) ein besonderer Festsetzungsbescheid, der gegebenenfalls zu einer Gutschrift führt (Hinweis: Stoll, BAO Handbuch, S 477).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170329.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009