RS VwGH Erkenntnis 1996/01/26 95/17/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die gemäß § 58 Abs 1 OÖ GdO dem Bürgermeister zukommende Vertretungsmacht führt dazu, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters nach außen wirksam sind, auch wenn hiefür allenfalls erforderliche Beschlüsse des Gemeinderats im Innenverhältnis nicht vorliegen (Hinweis: E 31.1.1995, 93/05/0082). Die unter Berufung auf die Vollmachterteilung durch den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde ist daher wirksam eingebracht, auch wenn der nach der Gemeindeordnung erforderliche Beschluß des Gemeinderats fehlen sollte.

Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten