Die gemäß § 58 Abs 1 OÖ GdO dem Bürgermeister zukommende Vertretungsmacht führt dazu, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters nach außen wirksam sind, auch wenn hiefür allenfalls erforderliche Beschlüsse des Gemeinderats im Innenverhältnis nicht vorliegen (Hinweis: E 31.1.1995, 93/05/0082). Die unter Berufung auf die Vollmachterteilung durch den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde ist daher wirksam eingebracht, auch wenn der nach der Gemeindeordnung erforderliche Beschluß des Gemeinderats fehlen sollte.