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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Nach der auf Grund der vergleichbaren Interessenlage auch für das Nachlaßverfahren nach § 9 Abs 2 GEG anwendbaren Judikatur zum Nachsichtsverfahren nach § 236 Abs 1 BAO ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis: E 25.7.1990, 89/17/0054, 0055). Daraus folgt, daß eine Abweisung des Nachlaßantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, daß der Nachlaßwerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung
ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, daß es ihm an derartigen Mitteln mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170265.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2010