RS Vwgh 1996/1/26 93/17/0265

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach der auf Grund der vergleichbaren Interessenlage auch für das Nachlaßverfahren nach § 9 Abs 2 GEG anwendbaren Judikatur zum Nachsichtsverfahren nach § 236 Abs 1 BAO ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die

begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis: E 25.7.1990, 89/17/0054, 0055). Daraus folgt, daß eine Abweisung des Nachlaßantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, daß der Nachlaßwerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung

ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, daß es ihm an derartigen Mitteln mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170265.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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