Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (Hinweis E 12.10.1970, 133/70, und E 12.11.1987, 87/02/0134). Hier hat der Besch trotz früher gebotener Gelegenheit die Behauptung eines Nachtrunkes erst in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben; daß der Besch anläßlich der Amtshandlung den Nachtrunk (so sein Vorbringen) infolge "Schlaftrunkenheit bzw Übermüdung" nicht erwähnt hat, mußte die belBeh nicht als entscheidungswesentlich ansehen, da der Besch von zwei Gendarmeriebeamten (entsprechend deren Zeugenaussage in der Berufungsverhandlung) zur Durchführung der Atemluftprobe zum Gendarmerieposten mitgenommen wurde und es der Lebenserfahrung widerspräche, wenn der Besch trotz des von ihm angeführten körperlichen Zustandes im Zuge der immerhin geraume Zeit in Anspruch nehmenden Amtshandlung auf den Nachtrunk nicht hingewiesen hätte.