RS Vfgh 1993/3/22 G240/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
beobachten
merken

Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AbfallwirtschaftsG §15 Abs2 Z2
AbfallwirtschaftsG §30 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AbfallwirtschaftsG über die Ausnahme der Gebietskörperschaften von der Bewilligungspflicht für die Sammlung oder Behandlung gefährlicher Abfälle mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Abfallsammler und -behandler

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des §15 Abs2 Z2 sowie des §30 Abs2 AbfallwirtschaftsG.

Nach ihren eigenen Vorbringen betreiben die Antragsteller das Gewerbe des Abfallsammlers und -behandlers gemäß §15 AbfallwirtschaftsG. Durch die angefochtenen Bestimmungen werden Gemeinden und Gemeindeverbänden Erleichterungen bei der Ausübung der gegenständlichen Tätigkeiten eingeräumt. Damit sind die Antragsteller aber keinesfalls Adressaten der angefochtenen Bestimmung. Diese werden dadurch auch in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Eine die Rechtssphäre der Antragsteller betreffende Belastung kann niemals durch die Ausnahme der Gebietskörperschaften von der Bewilligungspflicht gemäß §15 AbfallwirtschaftsG, sondern - wenn überhaupt - nur durch jene Vorschrift bewirkt werden, aus der sich eine derartige Belastung unmittelbar ergibt. Durch die angefochtenen Bestimmungen können sich allenfalls wirtschaftliche Auswirkungen auf die Antragsteller ergeben.

Entscheidungstexte

  • G 240/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.03.1993 G 240/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Abfallwirtschaft, Bevorrechtung der öffentlichen Hand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G240.1992

Dokumentnummer

JFR_10069678_92G00240_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten