RS Vwgh 1996/1/26 95/02/0243

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/24 94/02/0021 1

Stammrechtssatz

Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung (Hinweis E 19.4.1994, 94/11/0055), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020243.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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