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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hätte in der Begründung des Bescheides (der Abgabepflichtige stellte schon in der Berufung ausdrücklich den Antrag, die Bemessungsgrundlage zu begründen und näher aufzuschlüsseln) in nachvollziehbarer Weise offenzulegen gehabt, wie der Abwasserverband zu den Meßergebnissen und in Folge zur Anzahl der Einwohnergleichwerte gekommen ist. Die im Ermittlungsverfahren "festgestellten" Messungen bzw das Meßergebnis, das Teil der Bemessungsgrundlage des Abgabenbescheides wird, hätten als strittige Sachfragen von Relevanz in der Begründung des Bescheides beantwortet werden müssen. Da dies unterblieben ist, entzieht sich die Bemessungsgrundlage der Überprüfbarkeit durch den VwGH, zumal sich auch in den Verwaltungsakten keine Mitteilung des Abwasserverbandes über die Rechengröße oder eine Aufschlüsselung der Einwohnergleichwerte befindet.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170169.X02Im RIS seit
20.11.2000