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L37294 Wasserabgabe OberösterreichNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Da der Abgabenabspruch nach der WasserabgabeO Sankt Marienkirchen an der Polsenz 1976 an die BENÜTZUNG einer Wohnung geknüpft ist, diesbezügliche Feststellungen der belBeh (hier der Vorstellungsbehörde, die den Gemeindeabgabenbescheid wegen Nichtbeachtung der Verjährung kassierte und nur Feststellungen zur BENÜTZBARKEIT traf) jedoch fehlen, ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.
Schlagworte
Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170206.X04Im RIS seit
11.07.2001