RS Vwgh 1996/1/26 95/17/0206

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
WassergebührenO Sankt Marienkirchen/Polsenz 1976;

Rechtssatz

Da der Abgabenabspruch nach der WasserabgabeO Sankt Marienkirchen an der Polsenz 1976 an die BENÜTZUNG einer Wohnung geknüpft ist, diesbezügliche Feststellungen der belBeh (hier der Vorstellungsbehörde, die den Gemeindeabgabenbescheid wegen Nichtbeachtung der Verjährung kassierte und nur Feststellungen zur BENÜTZBARKEIT traf) jedoch fehlen, ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.

Schlagworte

Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170206.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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