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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13;Rechtssatz
Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl. B 31. Jänner 1995, 94/08/0277). Gleiches hat für einen Fall zu gelten, wo die Eingabe - ohne bei der Behörde einzulangen - aus welchen Gründen immer dem Einschreiter zurückgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020292.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015