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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungswerber vor dem VwGH hat durch Vorlage eines Aufgabescheines hinreichend glaubhaft gemacht, daß er die an den VwGH gerichtete Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben hat. Die Sendung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist "an den Absender" (den einschreitenden Rechtsanwalt) "rückausgefolgt" worden, wobei der Grund hiefür vom Postamt nicht eruiert werden konnte. Ausgehend davon war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Ein Verschulden des Bf oder seines Vertreters an der Versäumung der Beschwerdefrist ist nämlich nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020292.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015