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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0244Rechtssatz
Eine GmbH entsteht mit Eintragung in das Firmenbuch "als konstitutivem Akt" mit dem Zeitpunkt der Eintragung als juristische Person und erlangt damit volle Rechtspersönlichkeit. Diese Wirkung wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß das Firmenbuchgericht die Eintragung an sich wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen nicht bewilligen hätte dürfen (hier: Umgehung des AuslBG). Die Anwendung des § 9 VStG ist daher nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020243.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013