RS Vwgh 1996/1/26 96/02/0002

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §48 Abs1;

Rechtssatz

Den Fremden trifft beim Bemühen der Behörde, der gesetzlichen Vorschrift in Hinsicht auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft Genüge zu tun, eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E 25.11.1994, 94/02/0233, 0234; E 23.12.1994, 94/02/0437). In Weiterverfolgung dieses Gedankens kann der Behörde aber auch dann nicht der Vorwurf einer von ihr zu vertretenden (unzulässigen) Dauer der Schubhaft gemacht werden, wenn der Fremde tatsächliche Umstände schafft, die die Tätigkeit der Behörde in Bezug auf die geplante Außerlandesschaffung in außergewöhnlichem Maße beeinträchtigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020002.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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