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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Fremden trifft beim Bemühen der Behörde, der gesetzlichen Vorschrift in Hinsicht auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft Genüge zu tun, eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E 25.11.1994, 94/02/0233, 0234; E 23.12.1994, 94/02/0437). In Weiterverfolgung dieses Gedankens kann der Behörde aber auch dann nicht der Vorwurf einer von ihr zu vertretenden (unzulässigen) Dauer der Schubhaft gemacht werden, wenn der Fremde tatsächliche Umstände schafft, die die Tätigkeit der Behörde in Bezug auf die geplante Außerlandesschaffung in außergewöhnlichem Maße beeinträchtigen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020002.X01Im RIS seit
20.11.2000