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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Daher hat die Behörde im Verfahren betreffend Verhängung der Schubhaft ein bereits rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beachten, obwohl sie noch nicht über den Wiedereinsetzungsantrag des Bf gegen den Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot entschieden hat. Selbst bei Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages wäre jedoch für den Bf nichts gewonnen, da die Behörde nach § 41 Abs 1 FrG 1993 auch berechtigt ist, die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu verhängen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020007.X01Im RIS seit
11.07.2001