RS Vwgh 1996/1/26 96/02/0007

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Daher hat die Behörde im Verfahren betreffend Verhängung der Schubhaft ein bereits rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beachten, obwohl sie noch nicht über den Wiedereinsetzungsantrag des Bf gegen den Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot entschieden hat. Selbst bei Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages wäre jedoch für den Bf nichts gewonnen, da die Behörde nach § 41 Abs 1 FrG 1993 auch berechtigt ist, die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu verhängen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020007.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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