RS Vwgh 1996/1/26 95/02/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §15;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0244

Rechtssatz

Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 14.12.1994, 94/03/0138). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die übrigen Geschäftsführer einer GmbH eine "Sperrminorität" in der Generalversammlung oder keinen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung hatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020243.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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