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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0244Rechtssatz
Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 14.12.1994, 94/03/0138). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die übrigen Geschäftsführer einer GmbH eine "Sperrminorität" in der Generalversammlung oder keinen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020243.X03Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013