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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch Vorschreibung von Fremdenverkehrsabgaben nach dem Oö FremdenverkehrsabgabeG 1969 iVm der FremdenverkehrsabgabeO der Gemeinde Edlbach gemessen an der bereinigten Rechtslage im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der FremdenverkehrsabgabeO durch den Verfassungsgerichtshof; keine Willkür infolge Änderung der VerwaltungspraxisRechtssatz
Mit E v 23.03.93, V95/92, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der Zahlenteil ",50" in einer bestimmten Wortfolge in §1 der FremdenverkehrsabgabeO der Gemeinde Edlbach vom 09.09.80 gesetzwidrig war.
Indem die Behörde den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Edlbach bestätigte, mit welchem der Beschwerdeführerin nicht S 2,50, sondern nur S 2,-- je Nächtigung für Personen zwischen 6 und 15 Jahren vorgeschrieben worden war, wurde die Beschwerdeführerin durch die Verordnung nicht in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid kann sich nunmehr in unbedenklicher Weise auf die als bereinigt anzusehende Rechtslage stützen.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, den Personenkreis, wie ihn (auch) das Oö FremdenverkehrsabgabeG 1969 umschreibt, einer Abgabenpflicht zu unterwerfen und dabei an das Merkmal der Nächtigung anzuknüpfen.
Gemäß §6 Abs1 Oö FremdenverkehrsG 1965 waren Gemeinden, die die Ermächtigung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe besaßen, verpflichtet, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen; das hat die Gemeinde Edlbach getan. Die Verfügbarkeit über Fremdenverkehrseinrichtungen bzw. die Vornahme von besonderen fremdenverkehrsfördernden Maßnahmen in einer Fremdenverkehrsgemeinde, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, war im Oö FremdenverkehrsG 1965 nicht vorgesehen. Für Fremdenverkehrsabgaben iS des Finanzverfassungsrechtes ist das Ertragsobjekt, nicht jedoch eine Bindung hinsichtlich des Abgabeertrages kennzeichnend.
Ob die Gemeinde Edlbach in früheren Jahren die Fremdenverkehrsabgabe eingehoben hat oder nicht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ohne Belang. Es ist keinesfalls denkunmöglich oder willkürlich, wenn die Gemeinde Edlbach tatsächlich keine Abgabe der genannten Art einhob, nunmehr aber von ihrer bisherigen Praxis abging. Denn eine Änderung der Praxis einer Behörde ist für sich allein nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen.
Der Beschwerdeführerin waren die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Prozeßkosten des Beschwerdeverfahrens trotz Abweisung der Beschwerde zuzusprechen; das Land Oberösterreich ist insofern als im Verfahren unterlegen anzusehen, als die Beschwerde die Verordnungsprüfung mit Erfolg angeregt hatte. Da sich dieser Erfolg nur auf einen kleinen Teil der vorgeschriebenen Abgaben bezieht, war ein aliquoter Kostenzuspruch vorzunehmen.
Schlagworte
Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, Verwaltungspraxis ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B332.1992Dokumentnummer
JFR_10069677_92B00332_01