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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis E 1.12.1981, 81/07/0096, VwSlg 10603 A/1981, E 20.10.1993, 93/10/0106).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100064.X04Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009