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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Partei als juristischer Laie mit mehreren Bescheiden und der daraus resultierenden Fristen konfrontiert war und daß sie die tatsächliche Rechtskraft der einzelnen Bescheide nicht mehr exakt in Erinnerung hatte und irrtümlich davon ausging, daß die Dreijahresfrist des § 9 Abs 9 Krnt NatSchG 1986 erst zu einem späteren Zeitpunkt ablaufe, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100262.X03Im RIS seit
11.07.2001