RS Vwgh 1996/1/29 95/10/0262

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs9;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Partei als juristischer Laie mit mehreren Bescheiden und der daraus resultierenden Fristen konfrontiert war und daß sie die tatsächliche Rechtskraft der einzelnen Bescheide nicht mehr exakt in Erinnerung hatte und irrtümlich davon ausging, daß die Dreijahresfrist des § 9 Abs 9 Krnt NatSchG 1986 erst zu einem späteren Zeitpunkt ablaufe, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100262.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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