RS Vwgh 1996/1/29 94/10/0064

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf die an der Rodefläche bestehenden dinglichen Rechte und deren Beeinträchtigung ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten aufzuzeigen. Das ForstG 1975 räumt dem an der zur Rodung beantragten Fläche dinglich Berechtigten zwar das Recht ein, aus dem Titel des mit seinen subjektiven Rechten verbundenen Interesses das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen; es normiert aber die Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche nicht als Versagungsgrund. Die Geltendmachung einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche kann somit im Einzelfall - wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an der Rodefläche das am Rodungszweck bestehende öffentliche Interesse überwiegt - zur Abweisung des Rodungsantrages führen; es kann jedoch nicht davon die Rede sein, daß eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der Rodungsfläche durch die Rodung - unabhängig vom Gewicht der abzuwägenden Interessen - zwingend zur Versagung der Rodungsbewilligung führen müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100064.X09

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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