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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art133 Z4Rechtssatz
Abweisung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerde gegen einen Bescheid einer Landesgrundverkehrsbehörde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes.
ArtIII BVG BGBl 276/1992 (betreffend die Zulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) bezieht sich auf Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, ebensowenig wie auf die (nicht unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" fallenden) Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes solchen Beschränkungen unterworfen wird.
Jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt - selbst um solche, die bebaut sind - (aber auch im Fall von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen) ist eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zufolge der Bestimmung des Art133 Z4 B-VG nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - in oberster Instanz eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne dieser Verfassungsnorm entscheidet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (durch Landesgesetz) ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1061.1991Dokumentnummer
JFR_10069677_91B01061_2_01