RS Vwgh 1996/1/29 95/16/0187

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §289;
GrEStG 1987 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0188

Rechtssatz

Ein an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteter Antrag, die Steuer nicht festzusetzen (Hinweis § 17 GrEStG 1987) ist bei der Entscheidung über die Berufung gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung zu berücksichtigen (Hinweis E 20.1.1983, 16/2279/80). Ein Erwerbsvorgang ist nur dann iSd § 17 GrEStG 1987 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag nicht nur der Form nach aufgehoben wird, sondern der Erwerber die durch den Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit zur Gänze verliert und der Übergeber seine ursprüngliche freie Rechtsstellung wiedererlangt (Hinweis E 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160187.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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