Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1045;Rechtssatz
Die Tatbestände des GrEStG knüpfen - jedenfalls im Bereich des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 - an die äußere zivilrechtliche Gestaltung an. Es trifft nicht zu, daß durch die im konkreten Fall getroffene Tauschvereinbarung die Eigentumssituation der Vertagsparteien an den betreffenden Liegenschaften wirtschaftlich unverändert geblieben ist. Es kann kein Zweifel bestehen, daß zwischen dem Alleineigentum an einer Liegenschaft und dem Bruchteilseigentum an einer (hier: größeren) Liegenschaft einerseits in der Ausübung der Herrschaftsbefugnisse über die Liegenschaft, aber andererseits auch hinsichtlich der Verwertbarkeit der Liegenschaft derartige Unterschiede bestehen, daß durch die gegenständliche Vereinbarung gerade in den wirtschaftlichen Gegebenheiten entscheidende Veränderungen eingetreten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160039.X04Im RIS seit
29.01.2002