RS Vwgh 1996/1/29 94/10/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Annahme eines öffentlichen Interesses an einer "agrargerechten Verbesserung (Halten von Wildtieren)" bedarf konkreter Tatsachenfeststellungen und daraus gezogener fachlicher Schlüsse, die es der Forstbehörde ermöglichen, in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, die Errichtung eines Wildgatters sei im vorliegenden Fall eine im öffentlichen Interesse gelegene Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung, zu deren Verwirklichung die beantragte Rodung erforderlich ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100159.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten