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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Annahme eines öffentlichen Interesses an einer "agrargerechten Verbesserung (Halten von Wildtieren)" bedarf konkreter Tatsachenfeststellungen und daraus gezogener fachlicher Schlüsse, die es der Forstbehörde ermöglichen, in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, die Errichtung eines Wildgatters sei im vorliegenden Fall eine im öffentlichen Interesse gelegene Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung, zu deren Verwirklichung die beantragte Rodung erforderlich ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100159.X02Im RIS seit
20.11.2000