Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Die sachliche Zuständigkeit der Behörden ergibt sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften der Bundesverfassung über die Verteilung der Staatsfunktionen im Bundesstaat, sondern richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften (§ 1 AVG).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100064.X06Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009