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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §1;Rechtssatz
Das ErbStG knüpft an Rechtsvorgänge an. Für die Erhebung der Steuer nach diesem Gesetz ist daher nur der Rechtsgrund der Zuwendung von Bedeutung, nicht aber, welche Vereinbarungen ihm vorangegangen sind. Es ist somit nicht ausschlaggebend, ob aus einer vertraglichen Verpflichtung heraus der verstorbene Ehegatte den Lebensversicherungsvertrag zugunsten der als Alleinerbin auftretenden Ehegattin abgeschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160064.X01Im RIS seit
20.11.2000