RS Vfgh 1993/3/23 KI-2/93

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Landesgericht für ZRS Wien mangels Vorliegen eines Kompetenzkonflikts

Rechtssatz

Da weder dem Landesgericht für ZRS Wien noch dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit zukommt, über das Begehren des Antragstellers auf Haftentlassung zu entscheiden, haben sowohl das Landesgericht für ZRS Wien als auch der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren zu Recht abgelehnt. Das aber bedeutet, daß ein verneinender Kompetenzkonflikt nicht vorliegt.

Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • K I-2/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.03.1993 K I-2/93

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:KI2.1993

Dokumentnummer

JFR_10069677_93K00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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