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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Landesgericht für ZRS Wien mangels Vorliegen eines KompetenzkonfliktsRechtssatz
Da weder dem Landesgericht für ZRS Wien noch dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit zukommt, über das Begehren des Antragstellers auf Haftentlassung zu entscheiden, haben sowohl das Landesgericht für ZRS Wien als auch der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren zu Recht abgelehnt. Das aber bedeutet, daß ein verneinender Kompetenzkonflikt nicht vorliegt.
Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:KI2.1993Dokumentnummer
JFR_10069677_93K00I02_01