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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Auch offenkundige Tatsachen sind in der Begründung des Bescheides von der Behörde so eingehend darzulegen, daß die Partei und der VwGH in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob im konkreten Fall ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung besteht (Hinweis E 19.10.1992, 92/10/0140).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100042.X01Im RIS seit
20.11.2000