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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 8 VwSlg 13246 A/1990Stammrechtssatz
Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten über eigenen Grund kommt es nicht allein auf einen Vergleich der zu erwartenden Gesamtkosten der Bringung über Eigengrund (das sind die erwähnten unmittelbaren Bringungskosten zuzüglich des Wertverlustes infolge unzweckmäßiger Bringung) mit jenen der Bringung über Fremdgrund (das sind die eben genannten Kosten zuzüglich der aus dem Eingriff in fremdes Eigentum resultierenden Kosten) an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X05Im RIS seit
11.07.2001