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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
ABGB §1425;Rechtssatz
Die Behörde hat die Kosten der Vollstreckung nicht mit einem Betrag verrechnet, der bei der Verrechnungsstelle des OLG - iZm einer auf die Pensionsbezüge des Verpflichteten geführten Exekution - hinterlegt worden ist. Die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme ist nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Ersatzanspruch bereits durch Erfüllung getilgt gewesen wäre, weil dieser Hinterlegung - die durch den Drittschuldner wegen des Andrängens mehrerer Gläubiger erfolgte - keine schuldbefreiende Wirkung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100066.X07Im RIS seit
11.07.2001