RS Vwgh 1996/1/29 95/10/0066

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1425;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Kosten der Vollstreckung nicht mit einem Betrag verrechnet, der bei der Verrechnungsstelle des OLG - iZm einer auf die Pensionsbezüge des Verpflichteten geführten Exekution - hinterlegt worden ist. Die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme ist nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Ersatzanspruch bereits durch Erfüllung getilgt gewesen wäre, weil dieser Hinterlegung - die durch den Drittschuldner wegen des Andrängens mehrerer Gläubiger erfolgte - keine schuldbefreiende Wirkung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100066.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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