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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / WeisungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung des Magistratsdirektors der Stadt Wien betreffend Anordnung einer Verwendungsänderung eines Beamten mangels Bescheidqualität der als innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu qualifizierenden Erledigung; Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Weisung möglichRechtssatz
Die angefochtene Erledigung (Enthebung von der Funktion eines Institutsvorstands eines Krankenhauses) hat die Anordnung einer Verwendungsänderung zum Inhalt. Nach der Wr DienstO 1966 ist für die Anordnung einer Verwendungsänderung nicht die Bescheidform vorgeschrieben. Eine solche Anordnung hat daher nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen.
Die bekämpfte Erledigung ist somit bloß ein schriftlicher Dienstauftrag, der als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG entzogen ist.
Der betroffene Beamte hat aber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Weisung zu beantragen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich auch dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie - was in einem Fall der hier in Rede stehenden Art zutrifft - für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Weisung, Dienstrecht, Verwendungsänderung (Dienstrecht), FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B75.1993Dokumentnummer
JFR_10069677_93B00075_01